Dokumentation zum Mietspiegel Ehingen, Oberdischingen und Öpfingen 2024

Befragung 5 Dokumentation zum Mietspiegel Ehingen (Donau), Oberdischingen und Öpfingen 2024 4 Befragung Die benötigten Daten für den Mietspiegel wurden im Rahmen einer kombinierten Mieter- und Vermieterbefragung zum Stichtag 1. März 2024 abgefragt. Die Befragung wurde durch eine Pressemitteilung der Stadt Ehingen (Donau), die auf den Start der Befragungsphase aufmerksam machte und zur Teilnahme motivierte, flankiert. Durch Inkrafttreten des Mietspiegelreformgesetzes (MsRG) zum 1. Juli 2022 war die Teilnahme an der Mietspiegelbefragung verpflichtend für die Mieter und Vermieter (Art. 238 § 2 EGBGB). Bei der Befragung wurde konkret darauf abgestellt, die Nettokaltmiete zu ermitteln, also nicht die Bruttokaltmiete, die noch kalte Betriebskosten enthält und auch nicht die Bruttowarmmiete, die zusätzlich noch die Kosten für Heizung und/oder Warmwasser beinhaltet. Zuschläge etwa für die Anmietung von Garagen oder Stellplätzen wurden für die Auswertung nicht herangezogen. ALP hat durch Abgleich der auf den Fragebögen aufgedruckten Zugangscodes sichergestellt, dass keine Wohnungen doppelt in den Mietspiegel eingehen. Alle bis zum 16. Juni 2024 bei ALP eingegangenen Datensätze wurden für die Auswertung berücksichtigt. 4.1 Filterfragen Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sind folgende Fälle von der Auswertung auszuschließen: ○ Wohnungen, für die in den letzten sechs Jahren kein neues Mietverhältnis abgeschlossen und die Miete, von Betriebskostenänderungen abgesehen, nicht geändert worden ist (§ 558 Abs. 2 BGB); ○ Preisgebundener Wohnraum, für den ein Berechtigungsschein notwendig ist oder Wohnraum mit einer Mietobergrenze (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B. Sozialwohnungen; ○ Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB); ○ Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB); ○ Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB); ○ Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

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